Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1988 - 5 StR 582/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,11127
BGH, 23.02.1988 - 5 StR 582/87 (https://dejure.org/1988,11127)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1988 - 5 StR 582/87 (https://dejure.org/1988,11127)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - 5 StR 582/87 (https://dejure.org/1988,11127)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,11127) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Folgen einer Nichtverwerfung wegen Verspätung der Besetzungsrüge für die Revision - Grundlagen für eine Besetzungsrüge bei Aussetzung der Hauptverhandlung und Ausdehnung über zwei Geschäftsverteilungspläne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Ebenso kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der §§ 222a, 8 222b StPO nicht darauf an, dass die Kammer sodann den von den Angeklagten erhobenen Besetzungseinwand mit Beschluss vom 25.03.2020 in der Sache beschieden und ihm nicht abgeholfen hat: Hieraus ergibt sich keine Bindungswirkung für den Senat und der Kammer stand es frei, auch einen unzulässig erhobenen Einwand in dieser Form in der Sache zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.1988 - 5 StR 582/87, juris Ls., NStE Nr. 8 zu § 338 Nr. 1 StPO).
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, daß bei der Verteilung der Geschäfte auch eine "Vorschaltstelle" mitwirkt, deren Tätigkeit nicht im Geschäftsverteilungsplan, sondern lediglich in einer Anordnung des Landgerichtspräsidenten geregelt ist, ist die Rüge unzulässig, weil nicht vorgetragen wird, daß ein entsprechender Einwand nach § 222 b StPO erhoben worden wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V. mit §§ 222 b Abs. 1 Satz 2 und 3, 338 Nr. 1 lit. b StPO; vgl. BGH JR 1981, 122; BGH StV 1986, 516; BGH Beschluß vom 23. Februar 1988 - 5 StR 582/87 - und Beschluß vom.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht